Hitze im Auto
Hitze im Auto | Hund zurückgelassen
Alle Jahre wieder
Hitzeproblematik
verlangt Ihr Eingreifen
Es ist Sommer und schon häufen sich die Schlagzeilen in der Presse über Hunde oder Kleinkinder,die im Auto zurückgelassen wurden und befreit werden mussten.
Trotz vieler Aufklärungskampagnen wird die Gefahr der Hitzeentwicklung in Autos oft noch immer unterschätzt. Und es kommt ständig vor, dass zurückgelassene Tiere im eingeschlossenen Auto zugrunde gehen.
Wie schnell die Hitze im Auto für Lebewesen zu einer tödlichen Falle werden kann, haben Wissenschaftler des Department of Meteorology and Climate Science der San Jose State University untersucht und auf der Seite noheatstroke.org zusammengefasst. Die Angaben in englischer Sprache sind recht einfach gehalten.
Hier ein ganz kurzer Hitzeüberblick:
Was Sie tun können und sollten, wenn Sie einen im Auto gefangenen Hund oder Baby bemerken, sei hier kurz aufgeführt:
- informieren Sie sofort die Polizei (110) und die Feuerwehr (112),
- bleiben Sie am Auto, lassen Sie das eingeschlossene Tier und Baby nicht alleine, bleiben Sie in Sichtnähe,
- sprechen Sie Passanten an, die Ihnen später auch als Zeugen zur Seite stehen,
- notieren Sie sich alle relevanten Daten: Datum, Uhrzeit, Automarke, Kennzeichen des Fahrzeuges, Name und Anschrift der Passanten, Fotografieren Sie die Situation mit dem Smartphone
- warten Sie auf das Eintreffen der Rettungskräfte
- prüfen Sie, ob alle Türen verschlossen sind!
Nach § 34 StGB wird aus der Sachbeschädigung (Einschlagen eines Seitenfensters an fremden Eigentum) infolge des Notstands eine straffreie Tat.
“Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.”
Das zeigt auch das kürzliche Urteil eines Münchener Gerichts (1115 OWi 236 Js 193231/17), das eine Hundehalterin zur Verantwortung zog, die ihren Hund etwa 30 Minuten im Auto zurückgelassen hatte und wegen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz nun eine ordentliche Geldbuße zahlen muss.
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